Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Werbung

Paragraph 6,

Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß Paragraph 4, vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.