(2)Absatz 2,Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.