Absatz eins,Jedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen:
- Ziffer einsIdentifizierung:Packer oder Absender: Name und Anschrift;
- Ziffer 2Art des Erzeugnisses:
- Litera a„Speisekartoffeln” oder „Erdäpfel”, „Speisefrühkartoffeln” oder „Heurige Erdäpfel” oder „Heurige”;
- Litera bBei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sowie der jeweilige Kochtyp;
- Ziffer 3Ursprung des Erzeugnisses:Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;
- Ziffer 4Beschaffenheitsmerkmale:Klasse.