Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsverordnung 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVO 2014
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
91/02 Post
Text
2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I
I. AUSBILDUNGrömisch eins. AUSBILDUNG
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasstDie Grundausbildung römisch eins ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Idie Absolvierung des Ausbildungslehrganges römisch eins
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Im RIS seit
29.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Gesetzesnummer
20008942
Dokumentnummer
NOR40164872