Kurztitel

Ausbildungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Text

2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I

römisch eins. AUSBILDUNG

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung römisch eins ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
    • Strichaufzählung
      die Absolvierung des Ausbildungslehrganges römisch eins
    • Strichaufzählung
      ein Selbststudium.