Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gesetzwidrig war Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 227/2014

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

16.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, römisch fünf 64/2013-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. August 2014, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf), gesetzwidrig war.

Im RIS seit

17.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20008936

Dokumentnummer

NOR40164793

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/227/A1/NOR40164793

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