VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gesetzwidrig war
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2014,
K
Artikel eins
16.09.2014
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, römisch fünf 64/2013-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. August 2014, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf), gesetzwidrig war.
15.02.2023
20008936
NOR40164793