Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln § 6

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

23.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 5, getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.
  3. Absatz 3,Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164487

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