(2)Absatz 2,Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 5, getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben.