Absatz eins,Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen.