Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
23.08.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARR 2014
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Förderungswürdige Leistung
§ 12.Paragraph 12,
Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.
Schlagworte
Umweltschutz
Im RIS seit
28.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Gesetzesnummer
20008920
Dokumentnummer
NOR40164493