Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln § 12

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

23.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Förderungswürdige Leistung

Paragraph 12,

Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.

Schlagworte

Umweltschutz

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164493

Navigation im Suchergebnis