Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.08.2014

Text

Förderungswürdige Leistung

Paragraph 12,

Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.