Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungsverordnung 2014 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.12.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Recyclingquoten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEs sind in jedem Kalenderjahr insgesamt folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

60%

  1. Ziffer 2
    Glas

60%

  1. Ziffer 3
    Metalle

50%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

22,5%

  1. Ziffer 5
    Holz

15%

  1. Ziffer 6
    Getränkeverbundkarton

25%

  1. Ziffer 7
    sonstige Materialverbunde

15%

Bei der Berechnung der Quote für Kunststoffe darf nur Material eingerechnet werden, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird.
  1. Absatz 2Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz eins, festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163968

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