(4)Absatz 4Die Zielvorgaben nach Abs. 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:Die Zielvorgaben nach Absatz 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
von den in Abs. 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres undvon den in Absatz 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
von den in Abs. 2 und 3 Z 1 bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.von den in Absatz 2 und 3 Ziffer eins bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.
Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Z 1 und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Ziffer eins und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.