„Sonstige Materialverbunde“ generell dauerhafte, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbare Kombinationen (zB verklebt, verleimt, verschweißt, vernietet, verpresst) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen, wenn der hauptsächlich verwendete Packstoff unter 80 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt und diese Kombinationen nicht unter die Z 25 fallen; ist ein Packstoff Kunstoff oder ein Packstoff auf biologischer Basis, liegt ein Materialverbund vor, wenn der Kunstoff oder der Packstoff auf biologischer Basis unter 95 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt. Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes oder imprägniertes Papier gilt jedenfalls als Materialverbund. Kraftpapiersäcke für einen Füllgutinhalt von mindesten 15kg und einem Papieranteil von mindestens 70 Gewichtsprozent gelten nicht als sonstige Materialverbunde.„Sonstige Materialverbunde“ generell dauerhafte, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbare Kombinationen (zB verklebt, verleimt, verschweißt, vernietet, verpresst) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen, wenn der hauptsächlich verwendete Packstoff unter 80 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt und diese Kombinationen nicht unter die Ziffer 25, fallen; ist ein Packstoff Kunstoff oder ein Packstoff auf biologischer Basis, liegt ein Materialverbund vor, wenn der Kunstoff oder der Packstoff auf biologischer Basis unter 95 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt. Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes oder imprägniertes Papier gilt jedenfalls als Materialverbund. Kraftpapiersäcke für einen Füllgutinhalt von mindesten 15kg und einem Papieranteil von mindestens 70 Gewichtsprozent gelten nicht als sonstige Materialverbunde.