Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verpackungsverordnung 2014 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Ziffer eins
    „Verpackungen“ aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
    1. Litera a
      Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,
      1. Sub-Litera, a, a
        der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
      2. Sub-Litera, b, b
        alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
    2. Litera b
      Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
    3. Litera c
      Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
  2. Ziffer 2
    bis 26. Anmerkung, tritt mit 1.1.2015 in Kraft)

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163965

Navigation im Suchergebnis