Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Obstweinverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obstweinverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 18/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.01.2014

Außerkrafttretensdatum

23.07.2018

Index

80/03 Weinrecht

Text

Herstellungsmeldung

Paragraph 13,

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160941

Navigation im Suchergebnis