Obstweinverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,
römisch fünf
Paragraph 13
30.01.2014
23.07.2018
80/03 Weinrecht
Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.
30.07.2018
20008768
NOR40160941