Bundesrecht konsolidiert

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Allergeninformationsverordnung § 3

Kurztitel

Allergeninformationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 175/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 249/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Weitergabe der Information

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind.
  3. Absatz 3,Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß Paragraph 2, hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Schulung ist zu dokumentieren.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

20008896

Dokumentnummer

NOR40197259

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