Bundesrecht konsolidiert

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Allergeninformationsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allergeninformationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 175/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Weitergabe der Information

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind.
  3. Absatz 3,Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß Paragraph 2, hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Die Schulung ist mindestens alle 3 Jahre zu wiederholen und der Nachweis über die erfolgte Schulung zu dokumentieren. Der Nachweis der ersten Schulung hat ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

20008896

Dokumentnummer

NOR40163405

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