Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wechselverordnung 2014 § 5

Kurztitel

Wechselverordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 167/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.11.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

WVO 2014

Index

58/02 Energierecht

Text

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
    3. Ziffer 3
      bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des Wechsels im eigentlichen Sinn liegt.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Im RIS seit

07.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20008888

Dokumentnummer

NOR40163264

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/167/P5/NOR40163264

Navigation im Suchergebnis