Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
- Ziffer einsbei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
- Ziffer 2bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
- Ziffer 3bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des Wechsels im eigentlichen Sinn liegt.