(3)Absatz 3,Sämtliche Verfahren sind automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, ist der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen und abzuschließen.