Kurztitel

Wechselverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.11.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

WVO 2014

Index

58/02 Energierecht

Text

Dauer, Einleitung und Durchführung der Verfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Arbeitstag beantragt werden.
  3. Absatz 3,Sämtliche Verfahren sind automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, ist der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen und abzuschließen.
  4. Absatz 4,Der Wechseltermin kann auf jeden Tag fallen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20008888

Dokumentnummer

NOR40163262