Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
19.06.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen. Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des Paragraph 15, TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
Im RIS seit
20.06.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Gesetzesnummer
20008879
Dokumentnummer
NOR40162881