Kurztitel

Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.06.2014

Text

Paragraph eins,

Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des Paragraph 15, TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.