Bundesrecht konsolidiert

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Organvigilanzverordnung § 4

Kurztitel

Organvigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OVVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die jeweilige Entnahmeeinheit ist verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International die erhobenen Informationen zur Charakterisierung der/des Spenderin/Spenders und der bereitgestellten Organe gemäß den Anlagen A und B OTPG unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Falls einige der nach Absatz eins, zu übermittelnden Informationen zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung nicht verfügbar sind sondern erst später verfügbar werden, hat die Entnahmeeinheit diese Informationen so rechtzeitig zu übermitteln, dass medizinische Entscheidungen getroffen werden können.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20008875

Dokumentnummer

NOR40162754

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