Kurztitel

Organvigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die jeweilige Entnahmeeinheit ist verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International die erhobenen Informationen zur Charakterisierung der/des Spenderin/Spenders und der bereitgestellten Organe gemäß den Anlagen A und B OTPG unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Falls einige der nach Absatz eins, zu übermittelnden Informationen zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung nicht verfügbar sind sondern erst später verfügbar werden, hat die Entnahmeeinheit diese Informationen so rechtzeitig zu übermitteln, dass medizinische Entscheidungen getroffen werden können.