Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik § 4

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    absichtlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit machen oder
  2. Ziffer 2
    Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen oder
  3. Ziffer 3
    Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
  4. Ziffer 4
    den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
  5. Ziffer 5
    eine Person als Geschäftsführer namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die nach Paragraph 39, GewO 1994 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  6. Ziffer 6
    die vertraglich übernommene Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
  7. Ziffer 7
    im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach den Regeln der Technik erstellen oder
  8. Ziffer 8
    die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, des Elektrotechnikgesetzes, der Elektrotechnikverordnung (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung-SNT-Bestimmungen), der Elektroschutzverordnung, die Regeln der Technik veröffentlicht durch Österreichischer Verband für Elektrotechnik – OVE und ÖNORM oder die einschlägigen Werkvertragsnormen der Haustechnik nicht einhalten oder
  9. Ziffer 9
    bei der Entrichtung von Umlagen, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit Um- und Neugründungen, mehr als 2 Jahre säumig sind oder
  10. Ziffer 10
    Gesetzesbestimmungen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping sowie kollektivvertragliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht einhalten.

Schlagworte

Umgründung, Lohndumping

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014

Gesetzesnummer

20008763

Dokumentnummer

NOR40160718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/12/P4/NOR40160718

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