absichtlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit machen oder
Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2014,
Paragraph 4
01.02.2014
Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie