Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.02.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Im RIS seit
24.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014
Gesetzesnummer
20008763
Dokumentnummer
NOR40160717