Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik § 3

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014

Gesetzesnummer

20008763

Dokumentnummer

NOR40160717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/12/P3/NOR40160717

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