Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Text

Paragraph 3,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.