Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik § 2

Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014

Gesetzesnummer

20008763

Dokumentnummer

NOR40160716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/12/P2/NOR40160716

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