Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.02.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standesgemäßes Verhalten
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
Im RIS seit
24.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014
Gesetzesnummer
20008763
Dokumentnummer
NOR40160716