Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.