Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2014,
Paragraph 2
01.02.2014
Die im Paragraph eins, genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.