Bundesrecht konsolidiert

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Seen- und Fluss-Verkehrsordnung § 6

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.04.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. Absatz 2,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Gefährdung von Menschenleben,
    2. Ziffer 2
      die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
    3. Ziffer 3
      die Behinderung der Schifffahrt,
    4. Ziffer 4
      das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
    zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

Schlagworte

Hafenanlage

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149499

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/98/P6/NOR40149499

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