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Seen- und Fluss-Verkehrsordnung § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 22.08.2026
§ 7 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 16.04.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
16.04.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SFVO
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
(2)
Absatz 2,
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
1.
Ziffer eins
die Gefährdung von Menschenleben,
2.
Ziffer 2
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
3.
Ziffer 3
die Behinderung der Schifffahrt,
4.
Ziffer 4
das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
zu vermeiden.
(3)
Absatz 3,
Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
Absatz 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
Schlagworte
Hafenanlage
Im RIS seit
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40149499
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/98/P6/NOR40149499
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