Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.04.2013

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. Absatz 2,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Gefährdung von Menschenleben,
    2. Ziffer 2
      die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
    3. Ziffer 3
      die Behinderung der Schifffahrt,
    4. Ziffer 4
      das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
    zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.