(8)Absatz 8,Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 14. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.
Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.
Diese Altersgrenzen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.