Absatz eins,Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 4
01.02.2019
SFVO
94/01 Schiffsverkehr
Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von
08.02.2019
20008374
NOR40212989