Bundesrecht konsolidiert

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Seen- und Fluss-Verkehrsordnung § 17

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.04.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Rettung und Hilfeleistung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
  2. Absatz 2,Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149510

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