Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

16.04.2013

Text

Rettung und Hilfeleistung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
  2. Absatz 2,Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.