BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
16.04.2013
Text
Rettung und Hilfeleistung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
(2)Absatz 2,Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.