Bundesrecht konsolidiert

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Seen- und Fluss-Verkehrsordnung § 16

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

16.04.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verbot des Einbringens in das Gewässer

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.
  2. Absatz 2,Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.
  3. Absatz 3,Sind Gegenstände oder Stoffe nach Absatz eins, oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149509

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