Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung § 16
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 15 am 21.08.2026
§ 17 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 16 heute
§ 16 gültig ab 16.04.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
16.04.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SFVO
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verbot des Einbringens in das Gewässer
§ 16.
Paragraph 16,
(1)
Absatz eins,
Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.
(2)
Absatz 2,
Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.
(3)
Absatz 3,
Sind Gegenstände oder Stoffe nach Abs. 1 oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.
Sind Gegenstände oder Stoffe nach Absatz eins, oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.
Im RIS seit
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40149509
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/98/P16/NOR40149509
Navigation im Suchergebnis