Absatz eins,Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
Paragraph 16
16.04.2013