Bundesrecht konsolidiert

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Sprengmittelkennzeichnungsverordnung § 1

Kurztitel

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 431/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprKennzV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Eindeutige Kennzeichnung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
    1. Ziffer eins
      den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
    2. Ziffer eins a
      wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
    3. Ziffer 2
      die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
    4. Ziffer 3
      drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
    5. Ziffer 4
      den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
    6. Ziffer 5
      eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.
  2. Absatz 2,Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
  3. Absatz 3,Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz eins, anzubringen, können die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 weggelassen werden.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Absatz eins, auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
  5. Absatz 5,Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Absatz 4, fallen, sind mit den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Absatz eins und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
  6. Absatz 6,Zusätzlich zu den in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.

Schlagworte

Herstellungsstaat, Schießmittel

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20008353

Dokumentnummer

NOR40178123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/86/P1/NOR40178123

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