Absatz eins,Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
- Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
- Ziffer eins awenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
- Ziffer 2die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
- Ziffer 3drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (Paragraph 11, Absatz 4, SprG),
- Ziffer 4den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
- Ziffer 5eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Ziffer 2 bis 4) bezieht.