Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung § 2

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 117/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGH-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung sind Erledigungen auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform auszufertigen.
  2. Absatz 2,Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) übermittelt werden, dient der Anschriftcode (Paragraph eins, Absatz 5,) zur Bezeichnung des Empfängers. Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) mehrerer Übermittlungsstellen (Paragraph eins, Absatz 3,), so sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten von Ausfertigungen von Erledigungen und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Verfassungsgerichtshof bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu entsprechen hat.Anmerkung eins, ) Jede Verwendung der elektronischen Signatur des Verfassungsgerichtshofes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
    (_____________________
    Anmerkung eins, : Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2022, lautet: „§ 2 Absatz 6, erster Satz lautet: „Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die Paragraph 19, E-GovG zu entsprechen hat.“.“ Gemeint ist möglicherweise Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz.)

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20008352

Dokumentnummer

NOR40242988

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/82/P2/NOR40242988

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