(4)Absatz 4,Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, zu entsprechen hat.(Anm. 1) Jede Verwendung der elektronischen Signatur des Verfassungsgerichtshofes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu entsprechen hat.Anmerkung eins, ) Jede Verwendung der elektronischen Signatur des Verfassungsgerichtshofes ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 117/2022 lautet: „§ 2 Abs. 6 erster Satz lautet: „Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die § 19 E-GovG zu entsprechen hat.“.“ Gemeint ist möglicherweise § 2 Abs. 4 erster Satz.)Anmerkung eins, : Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2022, lautet: „§ 2 Absatz 6, erster Satz lautet: „Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die Paragraph 19, E-GovG zu entsprechen hat.“.“ Gemeint ist möglicherweise Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz.)