Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schuldenbremsenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
23.03.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.
Im RIS seit
26.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Gesetzesnummer
20008350
Dokumentnummer
NOR40148835