Kurztitel

Schuldenbremsenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.03.2013

Beachte

Ist mit Ausnahme des Paragraph 7, erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.