Schuldenbremsenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2013,
Paragraph eins
23.03.2013
Ist mit Ausnahme des Paragraph 7, erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.