(3)Absatz 3,Die Verrechnung der Kosten der Leistungen in Bezug auf Schnittstellen, die für den Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes eingerichtet sind, hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:
1.Ziffer eins Anzahl der Schnittstellen,
2.Ziffer 2 Komplexität der Schnittstellen,
3.Ziffer 3 Datenvolumen, welches über die Schnittstellen abgewickelt wird und
4.Ziffer 4 Häufigkeit des Datentransfers an den Schnittstellen.