Absatz eins,Der Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen der Haushaltsführung des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 - ausgenommen der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), für die die Verrechnung nach Absatz 4, erfolgt - kostendeckend und anteilig zu verrechnen.