Kurztitel

Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.03.2013

Text

Verrechnung der Leistungen des IT-Betriebes des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen der Haushaltsführung des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 - ausgenommen der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), für die die Verrechnung nach Absatz 4, erfolgt - kostendeckend und anteilig zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Die Verrechnung der Kosten der Leistungen der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

    Ziffer eins messbare und repräsentative Sachverhalte,

    Ziffer 2 Gewichtung der IT-Anwendungen und

    Ziffer 3 Intensität der Nutzung der IT-Anwendungen.

  3. Absatz 3,Die Verrechnung der Kosten der Leistungen in Bezug auf Schnittstellen, die für den Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes eingerichtet sind, hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

    Ziffer eins Anzahl der Schnittstellen,

    Ziffer 2 Komplexität der Schnittstellen,

    Ziffer 3 Datenvolumen, welches über die Schnittstellen abgewickelt wird und

    Ziffer 4 Häufigkeit des Datentransfers an den Schnittstellen.

  4. Absatz 4,Die Verrechnung der Kosten der Leistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von IT-Verfahren und IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes durch die BHAG hat differenziert nach der Art und Anzahl der Anwender zu erfolgen.