Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.03.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3) vorzunehmen. Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (Paragraph 3,) vorzunehmen.
Im RIS seit
12.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20008315
Dokumentnummer
NOR40148693